Verträge mit der Verpflichtung, Leistungen bestimmten Wertes innerhalb bestimmter Zeit in Auftrag zu geben, sind ebensowenig wie Bezugsverträge mit der Verpflichtung, aus einem bestimmten Sortiment Waren zu beziehen, Vorverträge, sondern Hauptverträge, deren Nichterfüllung nach § 920 ABGB zu vertreten ist (ausdrückliche Ablehnung von SZ 39/35).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden