Aufklärungsbedürfnis des Publikums über das Verbot die beanstandete Teemischung in der Art eines Arzneimittels an Letztverbraucher abzugeben, auch wenn es sich bei der vertriebenen Teemischung um eine nicht zugelassene Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs 5 AMG handelt.
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