Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.
…im Anlassfall - nicht in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt wurde (7 Ob 584/93; siehe ferner die Entscheidungskette zu RIS Justiz RS0039105). Im Übrigen ist anzumerken, dass der nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene und den Streitteilen zugestellte Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. 2. 2002, mit dem…
…wenn die Überweisung - wie im Anlassfall - nicht in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt wurde (1 Ob 143/03s mwN; RIS-Justiz RS0039105). Da die Beklagten die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhoben, entfaltet der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost die erörterte Bindungswirkung. Der Versuch des Bezirksgerichts Linz, der…
…Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, einen allfälligen Zuständigkeitsmangel nicht mehr von sich aus wahrnehmen kann (9 ObA 139/12z; RIS Justiz RS0039105). Diese Bindungswirkung kam hier dem vom Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht gemäß § 38 Abs 2 ASGG gefassten Beschluss auf Überweisung der…
…nicht zu entscheiden gehabt (ausdrücklich offenlassend: 2 Ob 554/90). Überweisungsbeschlüsse sind nach dem ebenfalls klaren Gesetzeswortlaut mit Ausnahme der Kostenentscheidung unanfechtbar, sie entfalten Bindungswirkung (RS0039105). Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck…
…ZPO, wonach das Gericht, an das die Klage überwiesen wurde, einen Mangel seiner (sachlichen oder örtlichen) Zuständigkeit zwar nicht mehr von Amts wegen (RIS Justiz RS0039105), jedoch dann wahrnehmen kann, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Anders als im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs …
…47 Abs 1 JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039105; RS0039961, RS0039922, RS0039931). Der Akt war daher an das vorlegende Gericht zurückzustellen.…
…das Erstgericht, an das die Klage überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht mehr von Amts wegen, sondern nur über rechtzeitige Einrede der Beklagten prüfen (RIS-Justiz RS0039105; RS0039103 mwN ua). Die Beklagte hat eine solche Unzuständigkeitseinrede jedoch nicht erhoben. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht weiter zu prüfen, in welcher Gerichtsbesetzung…
…Fasching/Konecny 3 § 230a ZPO Rz 22; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-PraxKom § 230a ZPO Rz 6; Planitzer aaO Rz 17; RS0039105; RS0039103; **). Der Beklagte, der am Verfahren bisher nicht beteiligt war, darf hingegen jede Art der Unzuständigkeit des Adressatgerichts einwenden. Er kann seine Unzuständigkeitseinrede auch darauf…
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