Reisen, die durch die Betriebsratstätigkeit anfallen, sind zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich; die Reisekosten sind vom Betriebsratsfonds nur insoweit zu ersetzen, als der Arbeitgeber nicht gemäß § 72 ArbVG ohnehin zur Beistellung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist.
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