Ob das Tatopfer eine (allenfalls erforderliche) Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe § 2 Abs 3 und 5 StPO) in der Bedeutung des § 311 Abs 1 StPO.
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