Die Bundesgarantie im Rahmen einer Einzelgenehmigung soll das Risiko eines konkreten Exportgeschäftes abdecken und dadurch im Interesse der Leistungsbilanz (§ 1 AusfFG 1981) zu Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern anregen. Dieser Zweck könnte offenbar nicht erfüllt werden, wenn für den Exporteur hiedurch völlige Unsicherheit hinsichtlich der Bezahlung seiner früheren Exportgeschäfte geschaffen würde. Darauf, ob frühere Exportgeschäfte durch Hypotheken, Bürgschaften usw, abgesichert wurden und dadurch das vom Bund garantierte Geschäft einem größeren Risiko unterliegt, wird nach dem Inhalt des Garantievertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht Bedacht genommen.
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