Nach § 17 Abs 2 MRG sind Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) von der Gesamtnutzfläche abzuziehen, gleichgültig, ob sie - sei es als Wohnung, sei es als Geschäftslokal - genützt werden (können) oder nicht.
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