Die Überstundenregelung des Pkt VII KollV findet auch auf leitende Angestellte im Sinne des § 1 Z 8 AZG Anwendung; ein Überstundenentgelt, das zum Nachteil des Arbeitnehmers von den Bestimmungen des KollV anweicht (§ 3 Abs 1 ArbVG), kann daher auch für diese nicht gültig vereinbart werden.
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