Keine beschlußmäßige Feststellung der Erbhofeigenschaft, wenn die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln des AnerbenG keinesfalls anzuwenden sind.
…selbst zugänglich. Diese setzt die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes voraus und hat daher zu unterbleiben, wenn die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln des Anerbengesetzes keinesfalls anzuwenden sind (RIS Justiz RS0050266 [T1]). Durch die selbständige beschlussmäßige Feststellung der Anwendung des Anerbengesetzes machte das Rekursgericht eine Vorfrage zum eigenständigen Entscheidungsgegenstand. Gemäß § 36 Abs 2…
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