Ist ein Unterhaltsexekutionsverfahren anhängig und wird nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs 2 UVG gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes, läuft die Exekution dessen ungeachtet weiter; durch die Exekution hereingebrachte Beträge hat das Exekutionsgericht nicht dem früheren gesetzlichen Vertreter des Kindes (hier: Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen.
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