Der Gesetzgeber hat jedoch den dritten Tatbestand des § 7 Abs 3 BArbUG (= § 4 Abs 2 UrlG) derart formuliert, daß dieser als Generalklausel die nicht in den beiden ersten Tatbeständen genannten Fälle deckt. Es darf daher ganz allgemein für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus andere Gründe (als eines Urlaubsverbrauches) entfällt, der Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll nicht durch derartige Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden.
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