Der Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 2 StPO setzt für die Mitwirkung als Ankläger keineswegs eine Untersuchungshandlung oder Verfolgungshandlung oder eine Antragstellung voraus. Jede noch so unbedeutende, dem Gericht gegenüber - wenn auch in Vertretung des zuständigen Staatsanwalts somit in dessen Funktion als Ankläger - vorgenommene Prozeßhandlung (hier: Aktenübersendung nach Einsicht) begründet Ausgeschlossenheit von der Wirksamkeit als Richter, zumal es auf die materielle Bedeutung und auf die größere oder geringere Wichtigkeit der Verfahrenshandlung nicht ankommt (KH 2177) und den Staatsanwalt ganz allgemein Obliegenheiten und Verpflichtungen treffen (§ 34 Abs 3 StPO; verstärkt in Haftfällen: § 193 Abs 1 StPO), die anläßlich jeder Aktenbearbeitung aktuell werden (können) und dann zu einer Verfahrenshandlung, aber auch zu deren (gezielter) Unterlassung führen können.
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