Entgegen der Ansicht, § 37 Abs 3 AngG berechtigte die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen, ist darauf zu verweisen, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen.
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