Für den Regress unter Gesamtschuldnern ist es gleichgültig, ob die Gesamtschuld auf einem gemeinsamen Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte unechte Solidarität vorliegt.
…Solidarität vorliegt (SZ 52/185; SZ 57/81; SZ 62/66; 3 Ob 559/91; RdW 2004/409; RIS Justiz RS0017366). Der Klägerin ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Bauaufsicht nach ständiger Rechtsprechung nur den Bauherrn, der hiefür ein gesondertes Entgelt entrichtet, vor Fehlern schützen, nicht…
…Gesamtschuldnern gleichgültig ist, ob die Gesamtschuld auf einem gemeinsamen Rechtsgrund beruht oder – wie hier – nur sogenannte unechte Solidarität vorliegt (RS0017366; 8 Ob 58/04v). Art und Ausmaß dieses Rückgriffsanspruchs richtet sich in erster Linie nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden „besonderen Verhältnis…
…ungeteilten Hand. Dass die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruht, steht der Annahme einer ('unechten') Solidarhaftung nicht entgegen (RS0005730; RS0017315; vgl auch RS0017366; RS0107710). Die Beklagten haften somit nicht bloß anteilig, sondern der Anspruch des Klägers gegen die Zweitbeklagte tritt zur Gänze neben jenen gegenüber der Erstbeklagten, was…
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