Im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen.
…ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen (RIS Justiz RS0066283 [T1]). Der unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens erhobene Vorwurf im Revisionsrekurs, das Rekursgericht hätte die Einwendungen im Rekurs wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot…
…15 LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden können, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen (RIS-Justiz RS0066283). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sei die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere…
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