Die durch Einzug einer Zwischendecke tatsächlich geschaffenen Räume des Mietgegenstandes dürfen bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht außer Betracht bleiben.
…von Zwischendecken bewirkte Vergrößerung der Nutzfläche eines Mietobjekts eine Änderung im Bestand darstellen und damit eine Veränderung des Betriebskostenschlüssels bewirken (RIS-Justiz RS0067557, vgl auch RS0069934, RS0069943 ), diese Rechtsprechung ist hier jedoch nicht einschlägig.…
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