§ 29 JN muß nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, das eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zur Weiterführung übernommen hat.
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