Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft § 15 IPRG im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach § 12 IPRG und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 27 Abs 1 IPRG an das Personalstatut (§ 9 Abs 1 IPRG) an, doch gilt der § 15 IPRG nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht.
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