Dem Kondiktionenschuldner gebührt, soweit er als redlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 331 ABGB und, soweit er als unredlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 336 ABGB.
…der Substanz einen notwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht, so gebührt ihm als Kondiktionenschuldner Aufwandersatz nach § 331 ABGB (RS0010232), und zwar der Ersatz nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Der Ersatz des Aufwands ist daher zweifach begrenzt: Einerseits…
…als redlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 331 ABGB und, soweit er als unredlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 336 ABGB (RS0010232). 1.2. Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen notwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen…
…als redlicher Besitzer anzusehen ist, nach § 331 ABGB und, soweit er als unredlicher Besitzer anzusehen ist, nach § 336 ABGB (RIS Justiz RS0010232; vgl 3 Ob 241/97f = SZ 70/136; Rummel aaO § 1437 ABGB Rz 7; Honsell/Mader aaO § 1437…
…der Substanz einen notwendigen oder zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht, so gebührt ihm als Kondiktionenschuldner Aufwandersatz nach § 331 ABGB (RS0010232), und zwar der Ersatz nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt (4 Ob 159/21t [Rz 1…
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