Stehen der Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Höhe der Forderung zur Verfügung, und macht sie hievon bloß keinen Gebrauch, so ist die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.
…wonach im vorliegenden Zusammenhang die Anwendung des § 273 ZPO überhaupt ausgeschlossen sein soll, so sind die angeführten Entscheidungen nicht einschlägig: Die in RIS-Justiz RS0040513 enthaltene E 2 Ob 605/86 befasst sich mit Mietzinsrückständen, die in RIS-Justiz RS0040355 angeführten Entscheidungen wiederum besagen lediglich, dass § 273 Abs 1…
…Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer nicht enthoben (RIS Justiz RS0040439; vgl auch RS0040504; RS0040513; RS0040511). Das Erstgericht hat daher zutreffend das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Zur Sanierung dieses Umstands steht aber § 273 ZPO nicht zur Verfügung, wie…
…sie davon bloß keinen Gebrauch macht, die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO (oder § 34 AußStrG) ausgeschlossen ist (RIS Justiz RS0040513). Es hat aber der Antragsgegner den Verlauf des Kontos wenn auch nicht vollständig, so doch kursorisch dargelegt. Das Erstgericht ist (auf Basis seiner für glaubhaft…
…Höhe der Forderung zur Verfügung, und macht sie hievon bloß keinen Gebrauch, so ist die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgeschlossen ( RS0040513 ). [16] 3. Entgegen der Ansicht der Revision ändert auch die Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes daran nichts: Zum einen gebietet das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz…
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