Für die deliktspezifische Abgrenzung des Betruges vom Versicherungsmißbrauch nach dem Abs 1 Z 1 des § 151 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter tatplangemäß nach der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Beiseiteschaffen der versicherten Sache jemand über Vorgänge in der Außenwelt in Irrtum führt oder von der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltens abhält, um der Versicherungsanstalt eine ihm als Versicherungsnehmer von Rechts wegen nicht zustehende Versicherungssumme herauszulocken.
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