Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen, welcher sie unter Berücksichtigung des Zwecks festzusetzen hat, einen der wahren Meinung der Geschwornen entsprechenden und für die Sachentscheidung brauchbaren Wahrspruch zu erzielen. Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelung, wonach Zusatzfragen nach Rechtfertigungsgründen vor jenen nach Schuldausschließungsgründen zu stellen wären.
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