Im StVG ist ein Rechtsmittel gegen einen vom Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß nicht vorgesehen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes (§ 16 Abs 2 StVG) demnach in letzter Instanz; gegen seine Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug unzulässig.
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