Vor der Erhebung von Ansprüchen gemäß § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen. "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag".
…den Versicherungsnehmer nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. „Anspruch auf die Leistung“ ist enger als „Anspruch aus dem Versicherungsvertrag“ (RIS Justiz RS0080368; vgl auch RS0080505 [T1], RS0080563). Ein Anspruch auf die Leistung kann demnach immer nur ein ganz konkreter, aus dem Versicherungsvertrag abgeleiteter Anspruch sein (7 …
Rückverweise