In Jugendstrafsachen (§ 1 Z 4 JGG) ist eine Abtretung nach § 33 JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu §§ 33 JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach §§ 33 Abs 1, 32 JGG.
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