Es wäre verfehlt, bei Sittlichkeitsdelikten aus generalpräventiven Gründen generell eine bedingte Strafnachsicht zu versagen, zumal es sehr entscheidend auf den Unrechtsgehalt und damit auch Schuldgehalt der jeweiligen Tat ankommt (hier § 43 Abs 1 StGB bei § 207 Abs 1 StGB).
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