Die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach § 90 ABGB steht dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach § 98 ABGB nicht entgegen, sondern kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
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