Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 MG entwickelte und nach der neuen Rechtslage (§ 17 Abs 1 MRG) weiterhin zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches ist eine solche feststellender Natur im Unterschied zu der im § 19 Abs 2 Z 2 Satz 2 WEG für den Fall, daß der gesetzliche oder der hievon abweichend vereinbarte Verteilungsschlüssel dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit nicht entspricht, vorgesehenen gerichtlichen Festsetzung eines der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssels, der rechtsgestaltender Charakter zukommt.
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