Im Ehescheidungsverfahren, in dem für den beklagten Ehegatten ein Prozeßkurator bestellt wurde, weil er sonst wegen einer psychischen Erkrankung Gefahr liefe, das Prozeßgeschehen nicht zu erfassen und uneinsichtig und unangemessen zu reagieren, darf das Gericht nicht wegen wiederholter Mißachtung gerichtlicher Ladungen von Parteienvernehmung und ärztlicher Begutachtung Abstand nehmen, ehe nach § 406 Z 1 ZPO, § 87 GOG vorgegangen wurde.
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