Bei der (objektiv jedenfalls unbegründeten) Besorgnis von allenfalls (schon) aus der Verweigerung einer Aussage (allein) resultierenden Nachteilen handelt es sich nicht (bloß) um einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Aussagenotstands, auf den § 10 Abs 2 StGB sinngemäß anzuwenden wäre (vgl ÖJZ-LSK 1978/11), sondern vielmehr um die rechtsirrige Annahme eines im Gesetz gar nicht vorgesehenen Entschuldigungsumstands, die ihrerseits nicht zu entschuldigen vermag.
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