Der Zweifelsgrundsatz wird zwar in § 258 StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber aus dieser Bestimmung abgeleitet. Mangels Zweifel der Tatrichter an der Schuld des Angeklagten keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO auf ihre Verfassungswidrigkeit - im Vergleich zu § 98 Abs 3 FinStrG idF FinStrGNov 1985 bzw zu Art 6 MRK an den VfGH zu stellen.
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