Aus der in § 31 Abs 2 MRG normierten Möglichkeit eine (Teilkündigung) Kündigung (aus welchen Gründen immer) einzuschränken oder im Gegenstand zu verändern, ergibt sich für den Vermieter die Zulässigkeit von Teilkündigungen aus welchem Grund immer. Auch die von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist daher hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig.
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