Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung der §§ 151 PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach § 8 PatG geboten; auch der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer hat nicht nur den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen.
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