Daß der Gesetzgeber den Prüfungsanspruch durch Sachverständige im PatG und MSchG ausdrücklich nur bei Patentverletzungen und Kennzeichenverletzungen, im UrhG aber für alle Fälle gesetzlicher Vergütungsansprüche eingeräumt hat, spricht nicht das Vorliegen einer gewollten abweichenden Regelung und rechtfertigt keinen Umkehrschluß; von den Wertvorstellungen des gegenwärtigen Gesetzgebers ausgehend, liegt vielmehr eine "planmäßige Unvollständigkeit" des § 151 PatG im Sinne einer "nachträglichen" Gesetzeslücke vor. Auch bei Ansprüchen auf Grund rechtmäßigen Verhaltens, für deren Bemessung die Mitwirkung des Zahlungspflichtigen in gleicher Weise notwendig ist, besteht daher der Anspruch auf Prüfung.
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