Wenngleich sich eine "Einschränkung" der Geschwornen anläßlich der Bejahung einer Schuldfrage nicht als nach § 330 Abs 2 StPO zulässige teilweise Bejahung mit Eliminierung einer in der Frage bezeichneten Tatsache, sondern eine als Urteilsgrundlage im Gesetz nicht vorgesehene Ersetzung von erfragten Tatmodalitäten durch rechtlich gleichwertige andere Geschehnisvarianten darstellt, muß der Umstand, daß der Subsumtion durch den Schwurgerichtshof die an sich unzulässigen Beifügungen der Geschwornen zugrundeliegen, keine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes (zum Nachteil des Angeklagten) zur Folge haben.
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