Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs 4, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuss oder Fachausschuss Kontakte aufzunehmen.
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