Vom Antrag (hier an das OLG) die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen durch den Dienststellenleiter (hier: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist als Maßnahme im Sinne des § 9 Abs 2 PVG ist der bei der Dienststelle errichtete Dienststellenausschuß zu verständigen. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses kann sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag (hier: durch Gerichtshofpräsidenten erster Instanz) beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der (hier: durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) auszusprechenden Kündigung, hat jedoch der (hier: beim OlG errichtete) Fachausschuß mitzuwirken.
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