Die in § 9 Abs 1 lit i PVG aufgezählte Kompetenz des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber kommt dem Dienststellenausschuss nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuss errichtet ist.
Rückverweise