Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über den Verteilungsschlüssel des Aufwandes der Zentralheizungsanlage nach dem tatsächlichen Verbrauch ist dem § 19 Abs 1 Z 1 MRG WEG 1975 idF des MRG zu unterstellen. Über ein diesbezügliches Feststellungsbegehren ist gemäß § 19 Abs 2 WEG im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln und entscheiden.
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