Eine Kabelfernsehanlage zählt nicht zu jenen Anlagen, auf die § 132 Abs 1 StGB abstellt; denn sie dient ihrem Wesen nach weder der Umformung noch der Zuführung von Energie. Daher ist der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragenen Fernsehsendungen nicht nach dieser Gesetzesstelle strafbar; ebensowenig liegt eine Leistungserschleichung oder ein Automatenmißbrauch im Sinn des § 149 Abs 1 oder Abs 2 StGB vor.
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