Die Überlassung eines Landtransportmittels durch den Transportunternehmer an seinen Fahrer ist kein Anvertrauen eines Unternehmersteiles zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen, die als Verwaltung im Sinne des § 1029 ABGB zu werten wären, sondern lediglich eine Geräteüberlassung zum technischen und in gewissem Rahmen auch verwaltungsrechtlich eigenverantwortlichen Einsatz im Rahmen der weiterhin unmittelbar beim Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Verfügungsgewalt.
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