Die Frist des § 22 Abs 3 UVG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Präklusivfrist. Der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein. Auf den je nach Verfahrensablauf unsicheren Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz oder gar erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung zweiter oder dritter Instanz ist nicht abzustellen.
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