Während in § 37 Abs 1 AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht § 37 Abs 2 AngG nur von der "Lösung" des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (§ 27 AngG) als auch die Kündigung (§ 20 AngG) durch den Dienstgeber gemeint.
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