Die Anwendbarkeit des § 10 StGB ist auf Vorsatztaten beschränkt ("begeht, um .... abzuwenden"). Im Fahrlässigkeitsbereich ist die analoge Problematik im Rahmen der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens zu beurteilen.
… 10 StGB entbehrt methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (vgl dazu im Übrigen – mit Blick auf die hier angenommene fahrlässige Tatbegehung – RIS-Justiz RS0088930; Höpfel in WK 2 StGB § 10 Rz 23). Weiters ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund aus der behaupteten „überlangen Verfahrensdauer“ ein Verfolgungshindernis…
Rückverweise