Aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Zustandekommen eines Lehrvertrages (rückwirkend) auch für die Dauer der Unterrichtszeit an der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung fortzuzahlen (§ 17 Abs 3 BAG), kann keineswegs abgeleitet werden, daß er eine solche Zahlungspflicht auch für den Fall übernommen hat, daß die von ihm gesetzte Bedingung nicht eintreten und es daher bei einem "normalen Arbeitsverhältnis bleiben sollte.
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