Ist auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die Marke ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen (hier: der Dienstleistungen) gilt (§ 4 Abs 2 MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der "Umgangssprache" bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. - "Miß Österreich"
Rückverweise
Keine Verweise gefunden