Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wonach zwei Sachverständige nur ausnahmsweise zuzuziehen sind.
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