Die fehlende Voraussetzung zur gerichtlichen Auswahlentscheidung, wer unter mehreren allgemein erbrechtlich in gleicher Wiese zur Hofübernahme berufenen Personen zum Hofübernehmer zu bestimmen sei, schließt in keiner Weise aus, daß nicht die den Hofübernehmer begünstigenden Bewertungsvorschriften des Krnt HöfeG zur Anwendung zu kommen hätten, falls etwa eine verhältnismäßige Kürzung der Vermächtnisse (§ 692 ABGB) erforderlich sein sollte, oder falls der Vermächtnisnehmer den Wert des Vermächtnisses auf einen ihm gebührenden Erbteil oder Pflichtteil anzurechnen hätte.
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