Ist eine Wohnung durch eines der drei im § 88 Abs 1 EheG genannten Kriterien bestimmt, ist ein Mietrechtsübergang kraft Erfüllung des Tatbestandes nach § 19 Abs 4 MG ohne Zustimmung des Dienstgebers oder des Vermieters ebenso ausgeschlossen wie eine Bindung des Dienstgebers oder des Vermieters an eine ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Einigung der geschiedenen Ehegatten.
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