Der aus dem natürlichen Zusammenhang der Benützungshandlungen abgeleitete Grundsatz, daß die von einem Patentinhaber oder mit dessen Erlaubnis hergestellte und in den Verkehr gebrachte Sache vom Patentschutz frei wird und daher vom Erwerber infolge Verbrauches des Patentrechtes frei benützt werden kann, ist sinngemäß auch in jenen Fällen anwendbar, in denen eine Sache vom Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG patentfrei hergestellt wurde, weil der Erwerber auch in diesem Fall (so wie wenn er vom Patentinhaber oder Vorbenützer erwirbt) seine Befugnis von einem berechtigten Hersteller (rechtmäßigen Benützer der Erfindung) im Inland ableiten kann. Der nachträgliche Wegfall der Berechtigung kann für die noch patentfrei hergestellten Erzeugnisse keine Rolle spielen.
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